Ja, soweit es sich um Unternehmer (Soloselbständige) mit eigenem Geschäftsbetrieb handelt. Die Klage richtet sich in erster Linie an die vom Corona-Skandal betroffenen Unternehmen, die deshalb Umsatzeinbußen erlitten haben und/oder noch erleiden. Wir gehen davon aus, dass der durch die Sammelklage entstehende Druck auf die Politik – welche unter schuldhaftem Verstoß gegen alle Grundregeln der Entscheidungsfindung für ihre Maßnahmen einzig auf die Meinung von Prof. Drosten vertraute – dazu führen wird, schnellstmöglich die längst überfällige öffentliche wissenschaftliche Diskussion auch mit den Sachverständigen wie Prof Ioannides, Prof. Levitt, Prof. Mölling, Prof. Bhakdi, Prof. Homburg u.a. zu eröffnen, und daß in diesem Zuge auch angesichts der aktuell längst nicht mehr vorhandenen Gefährdungslage in Deutschland sofort alle anti- Corona-Maßnahmen zu beenden.
Einer Sammelklage in den USA können sich grundsätzlich alle vom gleichen Schadensereignis (hier geht es um die allein durch die für die Infektionsfeststellung vollkommen ungeeignete und auch nicht zugelassenen PCR-Tests veranlaßten Lockdowns) betroffenen Unternehmen weltweit anschließen. Auf dieser Website können sich nur Unternehmen registrieren, die ihren Sitz in Deutschland haben bzw. Einkünfte in Deutschland erzielen und hier auch versteuern. Ähnliche Initiativen in anderen Ländern werden von uns aber unterstützt, und auch die ausländischen Kollegen werden von uns die erforderlichen Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen, Zeugenaussagen usw. erhalten.
Unmittelbar richten wird sich die Klage – sowohl, soweit sie in Deutschland anhängig gemacht wird, als auch, soweit sie als class action in den USA oder Canada anhängig gemacht wird – gegen Prof. Drosten von der Charité, weil ER wider besseres Wissen darüber getäuscht hat, daß die sogenannten PCR-Tests Infektionen nachweisen könnten. Außerdem wird sich die Klage – soweit sie als class action in den USA oder Canada anhängig gemacht wird – gegen die WHO richten, weil sie den Drosten-Test weltweit empfohlen hat, so daß dieser weltweit (also auch in den USA und Canada) vermarktet wurde; dadurch wurde auch die sachliche Zuständigkeit der US- und kanadischen Justiz eröffnet. Daß Schadensersatz für die geschädigten Unternehmer ist nicht nur rechtlich erforderlich, sondern wirtschaftlich vernünftig. Denn wenn die Unternehmer in die Insolvenz gedrückt werden, werden die dadurch entstehenden Steuerausfälle, wie auch die insbesondere in Form von Arbeitslosenunterstützung anfallenden Sozialtransfers um ein Vielfaches teurer. Davon abgesehen ist noch gar nicht abzusehen, daß am Ende wirklich der Steuerzahler bezahlen muß und nicht diejenigen, die für die Schein-Pandemie verantwortlich sind und hiervon wirtschaftlich profitieren.
Die Pauschale ist fix. Von dieser Pauschale werden alle Kosten der für Sie tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abgedeckt. Auch in dem Fall, dass die Klage keinen Erfolg hat, kommen keine weiteren Kosten dazu. Nur, wenn wir für Sie Erfolg haben, kommen 10 Prozent der für Sie konkret erstrittenen Summe als sogenanntes Erfolgshonorar dazu und auch erst dann, wenn konkret Geld fließt.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Versicherung in Verbindung, ob eine solche Art der Rechtsverfolgung von den Versicherungsbedingungen gedeckt ist.
Für die Registrierung genügt zunächst eine überschlägige Einschätzung der durch den Lockdown verursachten Umsatzeinbußen z.B. im Vergleichszeitraum März bis Juni 2020 gegenüber dem entsprechenden Vergleichszeitraum 2019. Den Schaden weisen Sie grundsätzlich durch eine Auswertung Ihrer Steuerberatung nach. Dies wird spätestens dann notwendig, wenn die Klage eingereicht oder zugelassen worden ist, bzw. wenn etwaige außergerichtliche Verhandlungen Erfolg haben. Im Rahmen der Klage soll im Übrigen auch mit Hilfe eines sogenannten Feststellungsantrages festgestellt werden, dass die Gegenseite auch für noch nicht bezifferbare (zukünftige) Schäden einzustehen hat.
Wir wollen eine Lösung für alle betroffenen Unternehmen, also auch für die, welche nicht einmal mehr die Möglichkeit haben, die Pauschale aufzubringen. Hierzu erarbeiten wir eine Strategie, um auch diese Betroffenen mitzunehmen. Von der Pauschale können wir leider nicht von vornherein absehen, da auch die für Sie tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein großes wirtschaftliches Risiko eingehen und im Zusammenhang mit der Strategie erhebliche Kosten entstehen, die wir auf viele Schultern verteilen wollen. Wir arbeiten aber an einer Lösung, damit wir möglichst alle auf diesem Weg mitnehmen können. Z.B. hat sich ein Prozeßfinanzierer gemeldet, welcher an einem Weg arbeitet, im Wege des Investments in eine Art Crowdfunding Finanzierungen bereit zu stellen.
Wir bitten davon abzusehen, sich nur zu registrieren, ohne anschließend ein Mandat zu erteilen. Dies bedeutet organisatorischen Mehraufwand, wenn diese Fälle wieder storniert werden müssen. Aufgrund des hohen Zuspruchs bitten wir Sie, sich nur dann zu registrieren, wenn Sie ein Mandat erteilen wollen.
Die Zeit der Vorbereitungen konnte im November erfolgreich abgeschlossen werden. In den USA sind unsere Partner das Anwaltsteam um Robert F. Kennedy jr.. Dort wird in Kürze eine erste Klage wegen der auch in den USA genutzten PCR-Tests eingereicht. Für diese Klage wird in den USA das Verfahren einer class action beantragt. Im weiteren unterstützen wir mit unseren Erkenntnissen kanadische Kollegen, die ebenfalls eine weitere PCR-Klage in Kanada einreichen werden. In Deutschland wurde mit einer Klage gegen einen „Faktenchecker-Blog“ der Auftakt für eine Vielzahl von Klagen bereitet, die sich gegen diejenigen richten, welche Unwahrheiten über handelnden Personen, wie Dr. Wolfgang Wodarg, verbreiten oder nach unseren Erkenntnissen die Öffentlichkeit über die Hintergründe und Erkenntnisse zum Thema COVID-19 bewusst getäuscht und damit die Ursache für diesen Skandal – unter dem nicht nur weite Teile der Wirtschaft leiden – gesetzt haben. Ein Effekt dieser Klagen ist die Möglichkeit, die Fragen u. a. rund um den PCR-Test zum Beweisthema vor Gericht zu machen. Wir werden hierzu auch jeweils im Newsbereich über unsere nächsten Schritte informieren bzw. unsere Mandanten erhalten dazu wieder eine gesonderte Information per Mail.
Wenn Sie sich der Sammelklage nicht anschließen wollen, sondern den Klageweg in Deutschland beschreiten möchten, dann unterstützen wir Sie hierzu auch gern. Wenn Sie sich an uns wenden, klären wir natürlich im Vorfeld gern die Konditionen unserer Zusammenarbeit.
Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Fakten zum download als PDF Datei.
Ob Sie Ihre Steuererklärungen mit oder ohne Steuerberatung erstellen, ist vollkommen unerheblich. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Umsatzausfälle z. B. anhand Ihrer steuerlichen Unterlagen nachweisen können. Eine Steuerberatung kann Sie aber bei der Ermittlung Ihrer Schäden und der beizubringenden Unterlagen ggf. beratend unterstützen. Für die Registrierung ist dies aber nicht zwingend.
Wir haben derzeit einen sehr hohen Zulauf an Mandatsanfragen, die von uns vorrangig beantwortet werden. Allgemeine Hinweise zum Thema Corona senden Sie bitte an diejenigen, die zum Thema ermitteln und auf Informationen angewiesen sind, z. B. der Corona-Ausschuss www.corona-ausschuss.de.
1. Auch Anwalt und Mandant können sich jederzeit durch Kündigung voneinander trennen, jedoch der Rechtsanwalt darf dann nicht das Mandat niederlegen, wenn der Mandant dadurch z. B. eine zeitliche Notlage gerät (Unzeit), z. B. zwei Tage vor Ablauf der Begründungsfrist für die Berufung legt der Rechtsanwalt das Mandat nieder, ohne die Berufung für den Mandanten begründet zu haben. Der Mandant wird kaum Gelegenheit haben, jetzt noch einen Anwalt zu finden, der sich innerhalb von zwei Tagen in den Sachverhalt einlesen kann und dann die Berufung begründet. Da in der Berufungsinstanz in der Regel Anwaltszwang herrscht, steht der Mandant damit „im Regen“. Von daher wäre die Kündigung durch den Anwalt in dieser Phase eine „Kündigung zur Unzeit“ und damit unzulässig.
2. Die Rechtsfolgen der Kündigung ergeben sich dann aus dem Gesetz. Dazu gehört auch, ob dem Anwalt dann noch Vergütungsansprüche zustehen oder, ob der Anwalt bereits erhaltene Vergütung jedenfalls teilweise zurückerstatten muss. Da dies im Einzelfall zu prüfen ist und sich Ansprüche hier aus dem Gesetz ergeben, haben wir von diesbezüglichen (weiteren) Regelungen abgesehen.
Wir freuen uns natürlich auch über Ihre Unterstützung in Form eines positiven Feedbacks. Spenden nehmen wir allerdings keine an. Wer uns ein Mandat erteilt, erhält darüber eine Vergütungsrechnung und kann die fälligen Kosten zur Bankverbindung anweisen, die in der Rechnung angegeben ist.
Cookie | Dauer | Beschreibung |
---|---|---|
cookielawinfo-checkbox-analytics | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics". |
cookielawinfo-checkbox-functional | 11 months | The cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional". |
cookielawinfo-checkbox-necessary | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary". |
cookielawinfo-checkbox-others | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other. |
cookielawinfo-checkbox-performance | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance". |
viewed_cookie_policy | 11 months | The cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data. |